LSZV - Drohnenbewilligung

Betreiber der Drohne (Antragsteller)

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Beabsichtigter Betrieb der Drohne

Km

Rechtliche Grundlagen

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK), SR 748.941 Insbesondere massgebend sind Art. 17 VLK und Art. 18 VLK. Zu beachten ist folgendes:

  • Obwohl sich die Normen der VLK nicht namentlich auf Drohnen, RPAS oder UAVs beziehen gelten sie auch für diese Art von Luftfahrtzeugen.
  • Für den Betrieb von Drohnen mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm braucht es eine Bewilligung des BAZL.
  • Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten und jederzeit die Steuerung gewährleisten können.
  • Für die Verwendung von Videobrillen braucht es eine Spezialbewilligung des BAZL. Ohne diese macht sich strafbar, wer eine Drohne ausserhalb seiner Sichtweite fliegt. Mit einer Videobrille darf jedoch geflogen werden, wenn sich die Drohne innerhalb der Sichtweite befindet und ein neben dem Pilot-in-Command stehender zweiter Pilot jederzeit die Steuerung übernehmen kann.

  • Im Umkreis von 5 km um zivile und militärische Flugplätze dürfen ohne Bewilligung durch den Flugplatzleiter oder durch die Flugsicherung (bei Flugplätzen mit Flugsicherungsdiensten erfolgt die Bewilligung durch die Flugverkehrsleitstelle im Einvernehmen mit dem Flugplatzleiter) keine Drohnen betrieben werden. Um manche (i.d.R. um die grösseren) Flugplätze kann es zudem eine sogenannte Kontrollzone (CTR) geben, die einen grösseren Radius als 5 Kilometer aufweist. In dieser Kontrollzone dürfen Drohnen und Modellflugzeuge nur bis 150 Meter über Grund geflogen werden.
  • Die Flugverbots- und Flugeinschränkungsgebiete sind unter dem folgendem Link ersichtlich:

Flugverbots- und Flugeinschränkungsgebiete

Für die administrativen Aufwände wird eine Entschädigungsgebühr über CHF 50.00 (Privatperson), CHF 100.00 (Firma), exkl. MwSt. erhoben und dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Mit dem Absenden des Antrages erklärt sich der Antragsteller damit als einverstanden.

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