Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK), SR 748.941 Insbesondere massgebend sind Art. 17 VLK und Art. 18 VLK. Zu beachten ist folgendes:
Flugverbots- und Flugeinschränkungsgebiete
Für die administrativen Aufwände wird eine Entschädigungsgebühr über CHF 50.00 (Privatperson), CHF 100.00 (Firma), exkl. MwSt. erhoben und dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Mit dem Absenden des Antrages erklärt sich der Antragsteller damit als einverstanden.
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